2020: Steuerabzüge für energetische Sanierungen
Seit Januar 2020 besteht neu die Möglichkeit,
für Investitionskosten von energetische Sanierungen, Umweltschutzmassnahmen
oder Rückbau, welche im laufenden Steuerjahr nicht berücksichtigt werden
konnten, auf das nächste Steuerjahr zu überwälzen. Diese Umwälzung geschieht
über das Reineinkommen. Ist das Reineinkommen im ersten Jahr negativ, so kann
der negative Wert auf das folgende Steuerjahr überwälzt werden (siehe Beispiel
unten). Dies kann bis zu zwei anhängenden Steuerjahren erfolgen.
Unter energetische Sanierungen zählen z.B. eine neue Wärmepumpe, Photovoltaik oder Wärmeisolationen. Aber auch der Einbau von energiesparenden Küchengeräten kann unter Umständen als energetische Sanierung zählen. Ebenfalls neu ist, dass die Rückbaukosten in die Investitionskosten miteinberechnet werden können. So kann der Rückbau der alten Ölheizung in die Kosten der neuen Wärmepumpe verrechnet werden. Dies soll der Anreiz geben, alte Häuser oder Geräte zu ersetzen. Steuerlich nicht verrechnet können weiterhin die wertvermehrenden Kosten. Ebenfalls Kosten, welche nicht zu den energetischen Sanierungen gehören.
Beispiel Steuerüberwälzung bei energetischen Sanierungen.
Einkommen CHF 100'000
Eigenmietwert + CHF 13’000
Unterhalt - CHF 10’000
Übrige steuerliche Abzüge - CHF 20’000
Reineinkommen (ohne Investitionskosten) CHF 83’000
Investitionskosten (energetische Sanierung) - CHF 100’000
Reineinkommen (mit Investitionskosten) - CHF 17’000
Der negative Wert von -CHF 17'000 kann auf das folgende Steuerjahr verrechnet werden.